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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der ES Electronic Sensor GmbH

Präambel

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen - auch in Zukunft - ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung.

Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen; wir widersprechen hiermit. Spätestens mit dem Empfang der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.

I UMFANG DER LIEFERPFLICHT

1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt erst  vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch Computer-geschrieben ohne Unterschrift durch Telegramm oder Fernschreiben geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben keinen Zusicherungscharakter.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Pläne usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum; wir behalten uns sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
4. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei  Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten, Fertigungslösgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2- wöchige Nachfrist zusetzen  und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

II Preise

1. Die Preise sind grundsätzlich Euro-Netto-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweiligen Höhe in Rechnung gestellt.
2. Die Preise gelten bei Inlandslieferung ab Lager unversichert und ausschließlich Verpackung, sowie bei Auslandslieferungen frei deutscher Grenze oder fob deutschem Luft- oder Seehafen, einschl. exportmäßiger Verpackung und Transportversicherung.

3. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohnerhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten usw. uns dazu zwingen und die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller  für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis  nicht unerheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Abschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen werden  zu neuen Preisen berechnet.

III Lieferung

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand  bis zu ihrem Ablauf  zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
2. Wird eine von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert, z.B. durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen - jeweils auch unseren Zulieferern - sind wir berechtigt die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Darüber  hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.
3. Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist.
4. Kommen wir in Verzug oder wird uns die Leistung unmöglich, so stehen dem Besteller Schadenersatzansprüche nur gem. Abschnitt VII zu.

5. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen  in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung  in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.
6. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn eine Änderung der Bestellung erfolgt.
7. Angemessene Teillieferungen sowie  Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers zumutbar sind. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware, die bei uns ermittelt wurden, sind für die Berechnung maßgeblich.
8. Erfolg der Versand auf Wunsch des Bestellers  nicht, so werden ihm, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei uns, mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist  anderweitig  über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller  mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

IV. VERSAND

1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort. Es gehen  Porto, Fracht und Verpackung zu Lasten des Bestellers. Eine Transportversicherung  oder sonstige Versicherungen werden von uns nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung abgeschlossen.

2. Verpackung, Versandart und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nicht besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freien Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche, z.B. Express, Eil-Versand, Sonderverpackung usw. gehen zu seinen Lasten, wir übernehmen keine Verpflichtung für den billigsten Versand.

V. ZAHLUNGS­BEDINGUNGEN

1. Für die Bezahlung gelten die  in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Zahlungen für Inlandslieferungen  sind grundsätzlich  innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.
2. Schecks werden nur unter dem üblichen Vorbehalt angenommen. Wechsel nur  nach besonderer Vereinbarung. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
3. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von  8 %  in Anrechnung gebracht, ohne das es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschaden behalten wir uns vor.

4. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht  dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste, fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offensteht, nicht berechtigt, bei Bezahlung späterer Rechnungen Skonto abzuziehen.

VI. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers bestehen dann, wenn er seinen gem. §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten uns gegenüber ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine Bahn- oder postalische Schadensfeststellung oder eine solche des Spediteurs zu beschaffen.

VII GEWÄHRLEISTUNG

1. Innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten  ab Gefahrenübergang  sind wir berechtigt, alle fehlerhaften Stücke der Lieferung unentgeltlich nach unserem billiges Ermessen unterliegende Wahl  nachzubessern oder neu zu liefern.
2. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über; sie sind uns auf Verlangen zurückzusenden.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
4. Wenn die Nachbesserung oder  die Ersatzlieferung  fehlschlägt, wir  eine uns gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung  oder Neulieferung unmöglich ist oder von uns  verweigert wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
5. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verarbeitung  usw. entstehen.

6. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf  Dritte übertragen werden.
7. Bei etwa Seiten des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht.
8. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenem  Recht fehlschlägt oder abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
9. Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleichgültig aus welchen Rechtsgründen - gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und /oder  bestehen (z.B. entgangener Gewinn,  Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, oder in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend halten. Haben wir wesentliche Vertragspflichten fahrlässig verletzt, beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden.
10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßiger Ware entsprechend.

VIII. HAFTUNG, VERJÄHRUNG

1. Der Ausschluss und die Beschränkung  unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in §§ VII,9 geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle fälle der vertraglichen Verschuldenshaftung, insbesondere bei Vertragsabschluss, Verzug, Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sowie wegen anfänglichen Unvermögen oder zu vertretener Unmöglichkeit.
2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

3. Die vorstehend bezeichneten Ansprüche, sowie evtl. Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden verjähren  in 6 Monaten  von dem Zeitpunkt an, in welchem der Besteller von dem Anspruchsgrund Kenntnis erlangt und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 2 Jahre ab Übergabe der Ware an den Besteller, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

IX. EIGENTUMS­VORBEHALT

1. Alle gelieferte Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
2. Bei Verbindung und Vermischung  der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu in Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns.
3. Der Besteller  darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, die einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung  zur Verfügung  über die Vorbehaltsware  ohne weiteres  als widerrufen, wenn er über das Vermögen des Bestellers  ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder die Liquidation beantragt.
4. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im selben Umfang  zur Sicherung  wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller  zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der  Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung  von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2  haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 4 und 5 entsprechend.

7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Absätzen 3, 5 und 6 bis zu unserem jederzeit zulässigem Widerruf einzuziehen. Wir werden nur  von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen des Abs. 3 Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.
8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, das mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware  ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zusteht.
9. Von einer Pfändung oder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unseres Eigentums- und Forderungsrecht durch dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.
10. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben.
11. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung  nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich  entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung  des Bestellers erforderlich, so hat  er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

X. SONSTIGES

1. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Heilbronn/Neckar. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung  des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)  wird ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
4. Vorstehende Lieferbedingungen gelten gleichermaßen, auch wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vermerkt ist, für Lieferungen und Leistungen.

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